Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der LEYCO erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch, wenn der Kunde vor oder bei Vertragsschluss auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch LEYCO ausdrücklich zugestimmt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen LEYCO und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von LEYCO sind freibleibend und unverbindlich. Speziell ausgearbeitete Angebote sind einen Monat ab Datum gültig. Bestellungen und mündliche Angebote bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch LEYCO. Bestellungen des Kunden, die abweichend bestätigt wurden, sind für LEYCO nur verbindlich, wenn ihnen nicht unverzüglich widersprochen wurde.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße, Normen sowie technische und sonstige Leistungsdaten sind nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anwendungstechnische Angaben oder Empfehlungen, die von LEYCO gemacht, werden, stellen keine Garantieerklärung dar. LEYCO haftet nicht bei Druck- und sonstigen Fehlern im Katalog, in Prospekten, auf Internetseiten und sonstigen Unterlagen.

Lieferumfang und Liefergegenstand ergeben sich neben der Auftragsbestätigung aus unseren Leistungs- und Produktbeschreibungen, sofern sie Vertragsgegenstand geworden sind

§ 3 Urheberrecht, Änderungsvorbehalt

LEYCO behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

LEYCO ist berechtigt, während der Lieferzeit Konstruktions- oder Formänderungen vorzunehmen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

§ 4 Preise

Die in der Auftragsbestätigung von LEYCO genannten Preise gelten, sofern nichts anderes angegeben wurde, netto ab Werk, zuzüglich der in Deutschland geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich beauftragte Leistungen, wie Verpackung, Versendungskosten sowie Transportversicherung (falls ausdrücklich gewünscht) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der LEYCO nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar. LEYCO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist LEYCO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn LEYCO über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Zahlungen durch Wechsel sind vorbehaltlich ausdrücklich schriftlicher abweichender Vereinbarung ausgeschlossen. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an unseren Sitz zu leisten.

Gerät der Kunde in Verzug, so ist LEYCO berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Wenn der LEYCO Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere eine Bank einen Scheck nicht einlöst oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, so ist LEYCO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. LEYCO ist in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistungen zu verlangen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an dem Liefergegenstand. LEYCO ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Kunden. Bei Rücktritt hat der Kunde der LEYCO, neben einer Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu ersetzen.

Der Kunde kann mit Gegenansprüchen gegen unsere Forderung nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

§ 6 Lieferung, Lieferverzögerung

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Vorliegen der vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen sowie Abklärung aller technischen Fragen. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.

Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. LEYCO behält sich die Wahl des Transportmittels (z.B. Spedition, Paketdienst etc.) vor. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc., auch wenn sie bei unseren Zulieferern eintreten - hat LEYCO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist LEYCO berechtigt, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.

Verzögert sich die Annahme durch den Kunden, so ist LEYCO berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung den Kunden zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat LEYCO das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen zu verlangen.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm die Ware übergeben ist. Im Fall einer Versendung, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk bzw. das Lager des Lieferanten verlassen hat. Eventuell auftretende Transportschäden werden vom Kunden mit dem jeweiligen Transporteur reguliert. Auf Wunsch kann pro Lieferung eine Transportversicherung zu Lasten des Kunden abgeschlossen werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferten Kaufgegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden erfüllt sind. Die Geltendmachung unseres Eigentumsrechts sowie die Pfändung der Kaufgegenstände durch LEYCO gelten nicht als Rücktritt aus dem Vertrag. Der Kunde ist nur berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten und zu veräußern, wenn sie bezahlt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Verkauft der Kunde die Ware trotzdem weiter, obwohl sie nicht bezahlt ist, so tritt er die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an LEYCO ab.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug und wesentlicher Vermögensverschlechterung - ist LEYCO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die nicht bezahlte Ware herauszuverlangen. Die Kosten der Herausgabe hat der Kunde zu tragen.

§ 9 Gewährleistung

Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich an uns zu rügen. Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Mängel - nach Verständigung mit uns - eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu geben.

Schadhafte Teile sind uns unverzüglich auf Anforderung fracht- und spesenfrei einzusenden. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf den Austausch des reklamierten Teils. Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend, behalten wir uns das Recht auf Nachbesserung vor. Die Kosten für Ein- und Ausbau, Anfahrt, Versendung sowie anschließende Rücksendung bzw. Bereitstellung sind vom Kunden zu tragen.

Für mangelhafte Ware bzw. Leistung beträgt die Frist für die Verjährung der Ansprüche ein Jahr ab Lieferung der Produkte bzw. Abnahme der Leistung.

Bei Fremderzeugnissen von Vorlieferanten erfüllen wir unsere Gewährleistungs-pflichten dadurch, dass wir dem Kunden hiermit unsere gesamten eigenen Gewährleis-tungsansprüche gegen unseren Vorlieferten abtreten. Die Durchsetzung dieser abgetretenen Ansprüche gegen den betreffenden Vorlieferanten ist Sache des Kunden. LEYCO behält sich vor, bereits aus Kulanz ausgetauschte Teile nachzuberechnen, falls vom Hersteller keine Garantie übernommen wird.

Sollten die mitgeteilten Gewährleistungsmängel bei LEYCO-Anlagen eine Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung durch unsere Fachkräfte erfordern, hat dies zunächst am Aufstellungsort zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, die anfallenden Fahrtkosten, Tages- und Übernachtungsspesen sowie Reise- und Wartezeiten auch dann zu bezahlen, wenn der geltend gemachte Mangel als Garantieleistung anerkannt wird. Die anfallende Arbeitszeit und Instandsetzung und/oder ausgetauschte und schadhafte Teile werden dem Kunden nicht berechnet.

Befindet sich der Kunde wegen nicht gezahlter Rechnungen in Zahlungsverzug, werden Garantieleistungen oder weitere verlangte Leistungen erst durchgeführt, wenn die ausstehenden Zahlungen bei LEYCO eingegangen sind.

§ 10 Haftung

Für Schäden, die entstanden sind, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag sowie aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. So übernimmt LEYCO keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel. Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc. Eine normale Abnutzung ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn durch den Kunden oder in dessen Auftrag von Dritten, ohne Einverständnis der LEYCO, Nachbesserungsarbeiten oder Veränderungen getroffen werden, oder es sich herausstellt, dass Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartung entstanden sind. Bei gebrauchten LEYCO-Anlagen und Geräten sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist D-96515 Sonneberg. Für die vertraglichen Bestimmungen sowie für alle aus dem Vertragsverhältnis sich etwa ergebenden Streitigkeiten gilt deutsches Recht. Stand Dezember 2007